Satzung SV Wahlen-Niederlosheim

Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
§2 Vereinszweck 
§3 Mittelverwendung
§4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Vereinsorgane
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenprüfer
§11 Kosten und Strafen
§ 12 Auflösung des Vereins 
§ 13 Inkrafttreten 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein Sportverein Wahlen-Niederlosheim, im Folgenden nur SV Wahlen-Niederlosheim genannt, hat ihren Sitz in Niederlosheim. Er ist aus den Vereinen SV Wahlen, DJK Niederlosheim und FSG Blau-Weiß DJK Niederlosheim durch Verschmelzung entstanden. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
1.2. Er ist Mitglied im Landessportverband und im Saarländischen Fußballverband (SFV). Durch die Aufnahme des Vereins in den SFV erwerben die Vereinsmitglieder die Einzelmitgliedschaft im SFV. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen sowie den Entscheidungen, die der SFV und seine Organe treffen und den Weisungen, die der SFV erteilt. Alle Vereinsmitglieder unterwerfen sich auch der Satzung sowie den Ordnungen und Entscheidungen der Verbände, denen der SFV angehört.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck


2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und Förderung von auch außersportlichen,
Jugendarbeit. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1. die Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung;
2.2. die Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport
2.3. Erhaltung und Planung, ebenso Ausbau der Sportanlagen;
2.4. Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit
dies mit dem Vereinsinteresse vereinbar ist.
2.5.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3 Mittelverwendung
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
3.2. Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
3.3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 25 a ESTG ausgeübt werden.
3.4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3.5. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
3.6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
3.7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§4 Mitgliedschaft


4. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitglieder.
4.1. Mitglied im Verein kann jede juristische und natürliche Person sein.
4.2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den
geschäftsführenden Vorstand voraus. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne die Angabe von Gründen erfolgen. Erhält der Bewerber innerhalb eines Monates nach Eingang des Aufnahmeantrages keinen ablehnenden Bescheid, so gilt der Antrag als angenommen.
4.3. Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können durch
Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
4.4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und/oder durch Ausschluss aus dem Verein.
4.4.1. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den geschäftsführenden Vorstand
schriftliche Erklärung erfolgen. Austrittserklärungen minderjähriger Mitglieder bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Er ist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
4.4.2. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
verstößt
4.4.2.1. dem Verein Schaden zufügt
4.4.2.2. sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat
4.4.2.3. wegen Zahlungsrückstandes, trotz dreimaligem Mahnungsschreiben, aus
dem Verein ausschließen.
4.5. Vor dem Beschluss ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist (2 Wochen) dem
Mitglied Gelegenheit zu einer persönlichen bzw. schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung zu-
gestellt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang
des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vor-
stand dann endgültig.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


5. Die Beitragspflicht beginnt (Jahresbeitrag) mit dem Eintrittsdatum. Der Beitrag wird
halbjährig zum 15.01. bzw. 15.10 eines jeden Jahres im Voraus fällig. Die Höhe des Beitrages und die Einzelheiten regelt die entsprechende Beitragsordnung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


6. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das aktive Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§7 Vereinsorgane


7. Die Organe des Vereins sind:
7. 1. die Mitgliederversammlung und
7.2.der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung


8. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
8.1.1. Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten
8.1.2. Entlastung des Vorstands,
8.1.3. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
8.1.4. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen
8.1.5. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher (es genügt die Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See. Alle Mitglieder, die nicht im Bereich des Bekanntmachungsblattes wohnen werden schriftlich eingeladen) durch den Vorstand.
8.2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
8.3. Bericht des Vorstands
8.4. Bericht der Kassenprüfer
8.5. Entlastung des Vorstands
8.6.Wahl des Vorstands
8.7.Wahl von zwei Kassenprüfern
8.8. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur
Verabschiedung von Beitragsordnungen
8.9.Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
8.10. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
8.11. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter
bestimmen.
8.12. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.13. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
8.14. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei
Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Vorstand


9. Der Vorstand besteht aus:
9.1.dem/der 1. Vorsitzenden
9.2. den zwei Stellvertretern
9.3.dem/der Kassierer/in
9.4. dem/der Geschäftsführer/in
9.5.als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und Beisitzern mit bestimmten Aufgaben.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der-Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
9.6.Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
9.7.der/die 1.Vorsitzende und die beiden Stellvertreter
9.8. der/die Kassierer/in
9.9. und der/die Geschäftsführer/in.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
9.10. Abweichende Regelungen können im Innenverhältnis getroffen werden.
9.11. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.12. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
9.13. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Kassenprüfer

10. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten, und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Kassierers.
10.1 Werden von den Abteilungen eigene Kassen geführt, dann müssen die Kassenprüfer, die
von der Abteilung gewählt wurden, bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des
Vereines, einen Bericht über die Kassenprüfung abgeben.

§11 Kosten und Strafen


11. Mitglieder, die sich Vereinsschädigend verhalten, können für die dadurch entstehenden Kosten ersatzpflichtig gemacht werden.
11.1. Aktive Mitglieder, die durch unsportliches Verhalten den Verein schädigen, können
mit Spielverbot bis zu sechs Monaten bestraft werden.
11.2. Ein Spielverbot kann nur vom Vorstand ausgesprochen werden. Gegen dessen Be-
Schluss ist die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig.
11.3. Das Vereinsmitglied kann sich der Strafe nicht durch Austritt aus dem Verein engt
ziehen, wenn die Strafe vorher schriftlich angedroht wurde.

§ 12 Auflösung des Vereins


12. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlich-chen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereines bedarf es einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eventuelles Vereinsvermögen geht an den Ort Niederlosheim und Wahlen zur ausschließlichen Verwendung für caritative Zwecke.
§ 13 Inkrafttreten
13. Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Merzig in Kraft.

 

 

Losheim am See, den 10.05.2015

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